Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt voraus, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
- An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen.
- Zunächst ist im Rahmen der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen bei einem Oldtimerkauf, die Zustandsnoten enthalten, die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern zu berücksichtigen.
- Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und bieten einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von dessen Zustand. Damit haben sie maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs.
- Bei der Angabe von Zustandsnoten im Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers ist somit regelmäßig - auch bei dem Verkaufs durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.