Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Identitätsirrtum, dem ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjektes unterliegt, ist für ihn unbeachtlich, wenn die Tatobjekte tatbestandlich gleichwertig sind.
- Denn zum gesetzlichen Tatbestand gehören nur die tatbestandlichen Voraussetzungen und gerade nicht die Identität des Handlungsobjekts.
- Für den Anstifter gilt dies in eingeschränktem Umfang auch.
- Ein Irrtum des Haupttäters bei der Zuordnung des Tatobjektes ist danach auch unbeachtlich, wenn sich die daraus ergebende Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, sodass eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist.
- Weil es insoweit an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung fehlt, kann ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener nicht mehr zu ihr bestimmt werden (sog. omnimodo facturus).
- Jedoch bleibt ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst bis zum Tatentschluss noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat.