Redaktionelle Leitsätze:
- Die einfache Signatur beschreibt die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Testes. Sie dient dazu den Urheber des Schriftsatzes zu identifizieren und soll dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.
- Dazu müsse die Namensangabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden könne. Ist dies nicht gegeben, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.
- Eine einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss nicht zwingend eine eingescannte oder auf anderem Wege digitalisierte Fassung der Unterschrift des Rechtsanwalts darstellen. Der Name kann deshalb auch maschinenschriftlich am Ende des Textes abgedruckt sein.