BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24

Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung oder für eine Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
  2. Der Wiederbeschaffungsaufwand beschreibt die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.
  3. Die Ersatzbeschaffung und die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind gleichwertige Arten der Naturalrestitution und stehen beide unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
  4. Der Geschädigte hat somit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechend bei der Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.
  5. Der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand ist folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
  6. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grds., wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
  7. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen.

Urteil frei zugänglich.