BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25

Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Rechnet der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis fiktiv nach den Kosten einer Ersatzbeschaffung ab, bemisst sich sein Schadensersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also nach der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs.
  2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs. Der Geschädigte genügt ihm regelmäßig, wenn er das Fahrzeug zu dem Restwert veräußert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem nachvollziehbaren Gutachten für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
  3. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter Mehrerlös gegenüber dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert ist bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen, soweit er nicht auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten beruht.
  4. Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei fiktiver Abrechnung ist das spätere Schicksal des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich ohne Bedeutung; eine nachfolgende erneute Beschädigung des Fahrzeugs lässt den bereits entstandenen Ersatzanspruch unberührt.
  5. Leistungen, die der Geschädigte aufgrund eines späteren, eigenständigen Schadensereignisses erhält, sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht auf den Ersatzanspruch aus dem Erstschaden anzurechnen. Vor- und Nachteile bilden nur dann eine Rechnungseinheit, wenn sie bei wertender Betrachtung auf demselben Schadensereignis beruhen.

Urteil frei zugänglich.