BGH, Urteil zum 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 u.a.

Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann, wenn sich innerhalb der Frist ein für den Käufer nachteiliger Zustand zeigt und als mögliche Ursache zumindest auch ein dem Verkäufer zurechenbarer Umstand in Betracht kommt. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache denkbar sind, ist nicht von Belang.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten (jetzt innerhalb eines Jahres) ab Übergabe der Kaufsache eine Mangelerscheinung aufgetreten ist.
  2. Als Mangelerscheinung gilt jeder innerhalb der Frist aufgetretene, nachteilige Zustand der Kaufsache, sofern als mögliche Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der dem Verkäufer zuzurechnen wäre und dessen Gewährleistungshaftung auslösen würde.
  3. Es spielt keine Rolle, ob auch andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Umstände als Ursache in Betracht kommen.
  4. Der Kausalverlauf wird zugunsten des Käufers bereits mit Übergabe der mangelhaften Sache vermutet.

Pressemitteilung Nr. 077/2026 frei zugänglich.