Redaktionelle Leitsätze:
- Äußerungen eines Hoheitsträgers in seiner hoheitlichen Funktion unterliegen zum Schutz der freien demokratischen Willensbildung den Geboten der Neutralität und Sachlichkeit.
- Äußerungen eines Hoheitsträgers in Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen sind jeweils gesondert anhand ihres Inhalts sowie der äußeren Umstände ihres Zustandekommens zu bewerten. Bestehen Zweifel am Vorliegen eines Amtsbezugs, ist mit Blick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig von einer Äußerung ohne Amtsbezug auszugehen.
- Der Umstand, dass ein Regierungsmitglied aufgrund seiner Amtsstellung zu einer politischen Talkshow eingeladen wird, begründet für sich genommen keinen Amtsbezug der dort getätigten Äußerungen. Das gesteigerte öffentliche und mediale Interesse an Inhabern politischer Regierungsämter ist Ausdruck des politischen Wettbewerbs.
- Die Nutzung staatlicher Ressourcen, insbesondere eines Dienstwagens, ist für die Einordnung einer Äußerung als amtsbezogen oder nicht amtsbezogen grundsätzlich ohne Bedeutung, sofern sie keinen inhaltlichen Bezug zur konkreten Äußerung aufweist.