LG Flensburg, Urteil vom 08.08.2025 – 2 O 147/24

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und vor ihnen warnen, die für den Benutzer, trotz erforderlicher Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
  2. Eine Pflichtverletzung beginnt somit erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist .
  3. Zwar ist von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten aus einem erhöhten und mit einer Trittstufe versehenen Fahrzeug im Dunkeln und bei Regen vor dem Aussteigen mit einem Stock Untersuchungen anzustellen.
  4. Trotzdem muss dieser sich vor einer vollen Belastung des Fußes nach einem Heruntertreten von einer Stufe zunächst versichern, hinreichend stabilen und griffigen Unterboden unter den Füßen zu haben.

Urteil frei zugänglich.