LG Lübeck, Beschluss vom 30.06.2025 – 24 C 883/24

Dass sich in einem Müsli ein Pflaumenkern befindet, stellt keinen Fehler i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG dar, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnet.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme hängen vor allem von der Größe der Gefahr ab.
  2. Ein Müsli muss den Sicherheitserwartungen der hinsichtlich des Produkts herrschenden Verkehrsauffassung genügen.
  3. Da es sich um ein für Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, sind dies grds. erhöhte Anforderungen.
  4. Auch bei einem Naturprodukt wie Müsli geht der Durchschnittsverbraucher davon aus, dass der Hersteller i.R.d. Herstellungsprozesses etwaige Gefahren erkennt und beseitigt, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  5. Der Endverbraucher kann jedoch nicht davon ausgehen, dass bspw. bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäcks nicht zumindest in seltenen Fällen in dem Endprodukt ein Stein enthalten ist.
  6. Die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers hängt nicht zuletzt von der Präsentation des Produkts in der Öffentlichkeit ab.

Beschluss frei zugänglich.