OLG Brandenburg, Urteil vom 07.08.2025 – 5 U 89/24

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung (sog. Erstbegehungsgefahr) in Frage kommt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung (sog. Erstbegehungsgefahr) in Frage kommt.
  2. Auch für Hoheitsträger gelten die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers.

Urteil frei zugänglich.