Redaktionelle Leitsätze:
- Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung (sog. Erstbegehungsgefahr) in Frage kommt.
- Auch für Hoheitsträger gelten die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers.