OLG Celle, Urteil vom 17.04.2025 – 2 U 148/24

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Garni-Hotels sämtliche Zimmer des Hotels ohne Zustimmung des Vermieters zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellt und rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Amtliche Leitsätze:

  1. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Hotels der gehobenen Mittelklasse (Garni) sämtliche Zimmer des Hotels ohne Zustimmung des Vermieters einer Kommune auf der Grundlage eines Beherbergungsvertrages zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellt.
  2. Die unbefugte Gebrauchsüberlassung rechtfertigt sowohl eine Kündigung auf der Grundlage von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB als auch auf der Grundlage von § 543 Abs. 1 S. 2 BGB.
  3. Nach Wirksamwerden einer Kündigung besteht eine Auskunftspflicht des Mieters hinsichtlich der gezogenen Nutzungen.
  4. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz scheidet nicht wegen Vorhandenseins eines Rechtsirrtums über die Berechtigung zur fristlosen Kündigung aus.
  5. § 721 ZPO ist nicht auf Räumungsurteil anwendbar, die ein gewerbliches Mietverhältnis betreffen.

Urteil frei zugänglich.