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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 – 20 U 19/25

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 – 20 U 19/25

Eine Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren, mit der sich eine Preiserhöhung ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden vorbehalten wird, benachteiligt Verbraucher in unangemessener Weise und ist deshalb unwirksam.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Wenn davon gesprochen wird, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde lediglich "in Kenntnis gesetzt" wird, deutet dies bereits auf ein einseitiges Preisanpassungsrecht hin.
  2. Der Hinweis, dass der Kunde die Änderung durch Kündigung ablehnen kann, ist nicht gleichzusetzen mit einer tatsächlichen Möglichkeit, einer Vertragsänderung die Zustimmung zu verweigern.
  3. Eine solche Klausel führt letztlich dazu, dass der Vertrag entweder zu den geänderten Bedingungen fortgeführt wird oder – falls der Kunde nicht einverstanden ist – durch seine Kündigung endet.
  4. Das stellt keine einvernehmliche Vertragsänderung dar, sondern ein einseitiges Anpassungsrecht der Beklagten, verbunden mit einem Kündigungsrecht des Kunden („Friss oder stirb“-Prinzip).
  5. Eine echte Verweigerung der Zustimmung würde hingegen bedeuten, dass der Änderungsvertrag nicht zustande kommt und der ursprüngliche Vertrag unverändert weitergilt.
  6. Eine derartige Regelung benachteiligt Verbraucher jedoch in unangemessener Weise und ist deshalb unwirksam.

Urteil frei zugänglich.