Redaktionelle Leitsätze:
- Wenn davon gesprochen wird, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde lediglich "in Kenntnis gesetzt" wird, deutet dies bereits auf ein einseitiges Preisanpassungsrecht hin.
- Der Hinweis, dass der Kunde die Änderung durch Kündigung ablehnen kann, ist nicht gleichzusetzen mit einer tatsächlichen Möglichkeit, einer Vertragsänderung die Zustimmung zu verweigern.
- Eine solche Klausel führt letztlich dazu, dass der Vertrag entweder zu den geänderten Bedingungen fortgeführt wird oder – falls der Kunde nicht einverstanden ist – durch seine Kündigung endet.
- Das stellt keine einvernehmliche Vertragsänderung dar, sondern ein einseitiges Anpassungsrecht der Beklagten, verbunden mit einem Kündigungsrecht des Kunden („Friss oder stirb“-Prinzip).
- Eine echte Verweigerung der Zustimmung würde hingegen bedeuten, dass der Änderungsvertrag nicht zustande kommt und der ursprüngliche Vertrag unverändert weitergilt.
- Eine derartige Regelung benachteiligt Verbraucher jedoch in unangemessener Weise und ist deshalb unwirksam.