OLG Oldenburg Urteil vom 24.9.2025 – 5 U 30/25

Ein fliegender Fasan, der den Soziusfahrer auf einem (schnell) fahrenden Motorrad zu Fall bringt, verwirklicht die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, da der Unfall bei wertender Betrachtung durch die Bewegung des Motorrads mitgeprägt worden ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass eines Sache "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs beschädigt wird.
  2. Das Merkmal "bei dem Betrieb" ist dem umfassenden Schutzzweck der Norm entsprechend weit auszulegen.
  3. Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben.
  4. Dafür muss es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung der Gefahren handeln, um deretwillen die Vorschrift erlassen worden ist.
  5. Die Zurechnung der Betriebsgefahr setzt somit voraus, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
  6. Ein fliegender Fasan, der den Soziusfahrer auf einem (schnell) fahrenden Motorrad zu Fall bringt, verwirklicht die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, da der Unfall bei wertender Betrachtung durch die Bewegung des Motorrads mitgeprägt worden ist.
  7. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel getroffen wird.
  8. Der typische Unfall mit einem Wildtier ist keine höhere Gewalt, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern durchaus vorkommt und durch äußerste Sorgfalt eventuell verhindert werden könnte.

Urteil frei zugänglich.