Redaktionelle Leitsätze:
- Die Verkehrssicherungspflicht der Hersteller und Betreiber einer Sport- und Spielanlage i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB erfordert den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind.
- Zwar ist damit zu rechnen, dass Schwimmbadbesucher die Wasserrutschen nicht ordnungsgemäß benutzen. Der Benutzer einer Rutsche darf jedoch auch bei einer Fehlbenutzung davon ausgehen, dass er nicht gegen die Beckenwand prallt.
- Falls eine konstruktionsbedingte Gefahr eines Kopfanstoßes nicht zu vermeiden ist, darf eine Rutsche nicht in Betrieb genommen werden.
- Das gegenüber den Nutzern ausgesprochene Verbot einer Rutschhaltung durch Hinweisschilder und Piktogramme ist keine geeignete Maßnahme, um der erheblichen Gefahr zu begegnen.