Amtliche Leitsätze:
- Hat ein Erblasser insgesamt fünf Beteiligte „zu unbeschränkten Erben und Vermächtnisnehmern (...) mit formalen Erbanteilen! Eingesetzt, ohne näher zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu differenzieren, ist ohne Angaben zu den Vermögenswerten des Erblassers zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung auch dann nicht von einer Alleinerbenstellung einer Beteiligten auszugehen, wenn diese scheinbar mit dem größten Anteil bedacht werden sollte, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der objektive Wert dieses Anteils das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass betrachtet hat.
- Liegt statt einer Originalurkunde nur eine Testamentskopie vor, sind an den grundsätzlich möglichen Beweis des Vorliegens einer wirksamen letztwilligen Verfügung strenge Anforderungen zu stellen, wobei Errichtung, Form und Inhalt der Urkunde zur Überzeugung des erkennenden Gerichts so nachzuweisen sind, als hätte ihm die entsprechende Urkunde tatsächlich im Original vorgelegen, was auf Basis von Zeugenaussagen nur möglich ist, wenn die Zeugen das Testament einschließlich der Unterschrift des Erblasser persönlich gesehen und den Testamentsinhalt selbst wahrgenommen haben.