Redaktionelle Leitsätze:
- Aus Kundensicht soll die Bestellung bei einem Küchenstudio gerade sicherstellen, dass die Planung und Montage aufeinander abgestimmt sind, wodurch die Funktionsfähigkeit der professionell geplanten und entsprechend montierten Küche gewährleistet werden.
- Aus Sicht des Küchenstudios gilt nichts anderes, da branchenüblich genau mit diesen Aspekten geworben wird.
- Damit wird nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte geschuldet, sondern zunächst Beratung und Planung sowie die spätere Lieferung und das Zusammensetzen der Möbel sowie der plangerechte Einbau.
- Da der Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein Bauvertrag i.S.d. § 650 a Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB vor.
- Dagegen begründet der (Ein-) Bau eines Teils eines Gebäudes keinen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 651 i Abs. 1 BGB. Nach alledem liegt ein (einfacher) Verbrauchervertrag (§§ 13,14, 312 BGB) in Form eines Bauvertrags (§ 650 a BGB) vor.