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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 – 5 U 38/23

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 – 5 U 38/23

Ein Vertrag zur Planung, Lieferung und Montage der Einbauküche samt Elektrogeräten ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach § 434 Abs. 2 BGB, sondern als gemischter Vertrag mit dem Schwerpunkt Bauvertrag i.S.d. § 650 a BGB zu werten.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Aus Kundensicht soll die Bestellung bei einem Küchenstudio gerade sicherstellen, dass die Planung und Montage aufeinander abgestimmt sind, wodurch die Funktionsfähigkeit der professionell geplanten und entsprechend montierten Küche gewährleistet werden.
  2. Aus Sicht des Küchenstudios gilt nichts anderes, da branchenüblich genau mit diesen Aspekten geworben wird. 
  3. Damit wird nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte geschuldet, sondern zunächst Beratung und Planung sowie die spätere Lieferung und das Zusammensetzen der Möbel sowie der plangerechte Einbau.
  4. Da der Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein Bauvertrag i.S.d. § 650 a Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB vor.
  5. Dagegen begründet der (Ein-) Bau eines Teils eines Gebäudes keinen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 651 i Abs. 1 BGB. Nach alledem liegt ein (einfacher) Verbrauchervertrag (§§ 13,14, 312 BGB) in Form eines Bauvertrags (§ 650 a BGB) vor.

Beschluss frei zugänglich.