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OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24

Die Weitergabe des Passwortes für den eigenen E-Mail-Account an den Ehemann genügt, um eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu begründen, wenn dieser von ihm über längere Zeit hinweg und in Kenntnis seiner Ehefrau unter deren Namen rechtsgeschäftlich genutzt wird.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Regeln über die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB finden Anwendung, wenn bei der Abgabe einer Willenserklärung durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, der angebotene Vertrag solle mit dem Namensträger zustande kommen und dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird.
  2. Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden.
  3. Eine solche Erklärung verpflichtet den Namensträger dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), vom Namensträger nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen ist.
  4. Eine Anscheinsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kennt und billigt das Handeln des Vertreters. Ferner muss das Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit sein.

Urteil frei zugänglich.