Faculty of Law Studies Im Studium E-Learning programmes Rechtsprechung kompakt
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2025 – 3 Bs 145/24

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2025 – 3 Bs 145/24

Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist grds. nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.
  2. Zum Verständnis der Beschilderung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 sowie weiteren Zusatzzeichen.
  3. Wer sein Fahrzeug bereits vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.
  4. Ein Verstoß gegen die Höchstparkdauer innerhalb der Bewirtschaftungszeit in einer Parkraumbewirtschaftungszone wirkt sich auf das sich zeitlich anschließende, ohne Beschränkungen erlaubte Parken außerhalb der Bewirtschaftungszeit nicht aus und setzt sich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Höchstparkdauer auch nicht mit erneutem Beginn der Bewirtschaftungszeit am nächsten Morgen fort.
  5. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist. Dies kann bei einer Überschreitung der erlaubten Parkzeit um eine Stunde angenommen werden (Bestätigung der bisherigen Rspr.).

Beschluss frei zugänglich.