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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 B 451/25

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 B 451/25

Der in einem Buch von einer öffentlichen Bibliothek angebrachte Hinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors dar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Durch den Einordnungshinweis werden durch die Einordnung als "umstritten" im Buch enthaltene Meinungen negativ konnotiert und könnten ein potentiellen Leser von der Lektüre abhalten.
  2. Der Einordnungshinweis ist somit geeignet, sich negativ auf das Ansehen des Autors in der Öffentlichkeit auszuwirken. 
  3. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises.
  4. Vielmehr fokusieren sich die Regelungen darauf, den Nutzern der Bibliothek eine "selbstbestimmte" und "ungehinderte" (vgl. §§ 47, 48 Kulturgesetzbuch NRW) Information zu ermöglichen und sich dadurch eine eigene Meinung zu bilden.
  5. Danach kommt den Bibliotheken ein Bildungsauftrag zu. Dieser Auftrag berechtigt jedoch nicht dazu, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungen zu bewerten und kritisch einzuordnen. Vielmehr sollen sich mündige Staatsbürger in öffentlichen Bibliotheken mit Informationen versorgen, um sich eine eigene Meinung zu bilden.

Beschluss frei zugänglich.