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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2025 – 10 B 1000/25

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2025 – 10 B 1000/25

Die Haltung einer Savannah-Katze der sog. F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze, ist auf einem in einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO gelegenen Grundstück nicht zulässig.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. In einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
  2. Zu den Anlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung nur dann, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.
  4. Ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation stellt deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern dar. 
  5. Dazu kommt die fachliche Einschätzung des LANUK, nach der die Savannah-Katze der F1-Generation wie ein Serval zu behandeln ist. Ein Serval gilt als potenziell gefährlich, da nicht ausschließbar ist, dass es zu gefährlichen Situationen mit dem Tier kommen kann, z.B. wenn es sich erschreckt. 
  6. Ein weiteres Indiz stellen die strengen Haltungsvorgaben in dem Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für Savannah-Katzen der F1-Generation dar.

Beschluss frei zugänglich.