Redaktionelle Leitsätze:
- Das staatliche Neutralitätsgebot verlangt nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet wird.
- Beim Aufhängen einer „Progress-Pride“-Flagge im Hort einer Grundschule ist die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung nicht überschritten.
- Die „Progress-Pride“-Flagge ist mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar, soweit diese das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere.
Pressemitteilung Nr. 33/2025 frei zugänglich.