VG Berlin, Urteil vom 25.6.2025 – VG 3 K 668/24

Das Aufhängen einer selbstgemalten „Progress-Pride“-Flagge im Hort einer Grundschule verstößt nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das staatliche Neutralitätsgebot verlangt nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet wird.
  2. Beim Aufhängen einer „Progress-Pride“-Flagge im Hort einer Grundschule ist die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung nicht überschritten.
  3. Die „Progress-Pride“-Flagge ist mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar, soweit diese das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere.

Pressemitteilung Nr. 33/2025 frei zugänglich.