VG Berlin, Urteil vom 30.04.2026 – 6 L 229/26

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist anzunehmen, wenn der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Betreiber einer Buchhandlung ohne belastbare Tatsachengrundlage als "politische Extremisten" bezeichnet.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Bezeichnung der Betreiber einer Buchhandlung als "politische Extremisten muss auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.
  2. Die bloße Mitteilung seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz, es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vor, reicht hierfür alleine nicht aus.

Urteil frei zugänglich.