Amtliche Leitsätze:
- Die Bezeichnung der Betreiber einer Buchhandlung als "politische Extremisten muss auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.
- Die bloße Mitteilung seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz, es lägen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vor, reicht hierfür alleine nicht aus.