VG Köln, Beschluss vom 29.07.2025 – 1 L 1057/25

Ein Gewerbetreibender ist als unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO einzustufen, wenn dieser jahrelang unerlaubt ein Prostitutionsgewerbe unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes betrieben hat.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Rechtsgrundlage der Schließung eines Prostitutionsbetriebs ist mangels spezieller Regelung im ProstSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
  2. Durch eine fortwährende Gewerbeausübung unter Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG wird ein Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennbar, z.B. durch den tatsächlichen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes über Jahre hinweg unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes.
  3. Die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG und die damit verbundene Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG dienen unter anderem dem Schutz der Gesundheit und Leben der in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigten Personen.
  4. Ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
  5. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf „jede weitere selbständige Gewerbeausübung von Massagen jeglicher Art sowie Saunabetrieben“ ist  schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet.

Beschluss frei zugänglich.