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Kündigungsschutzklagen höchstinstanzlich geprüft: Rückblick auf die Exkursion des Schwerpunktbereichs 2 zum BAG in Erfurt

Kündigungsschutzklagen höchstinstanzlich geprüft: Rückblick auf die Exkursion des Schwerpunktbereichs 2 zum BAG in Erfurt

© Bundesarbeitsgericht (BAG)

Am 17. und 18. Juni 2026 fand unter der Leitung von Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vizepräsident und Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) , die Exkursion des Schwerpunktbereichs 2 (Arbeit, Unternehmen, Soziales) zu eben jenem Höchstgericht nach Erfurt statt.

Anders als in den vorangegangenen Jahren fand die Fahrt mitten im Sommer statt, sodass wir uns während des gesamten Ausflugs hoher Temperaturen und strahlender Sonne erfreuen konnten. Gegen 12:00 Uhr traten die 18 Teilnehmenden die Zugfahrt nach Erfurt an. Im Zug vertrieben wir uns die Zeit mit Kartenspielen, dem Austausch über das Studium und gegenseitigem Kennenlernen. Wir erreichten den Erfurter Hauptbahnhof ohne größere Verspätungen um kurz nach 15:00 Uhr und mussten anschließend mit der Straßenbahn zu unserem Hotel fahren. Im Verlauf der Fahrt konnten wir einen ersten Blick auf die Innenstadt Erfurts werfen, ehe wir in unserer Unterkunft ankamen. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren konnten wir nicht, wie sonst üblich, im Augustinerkloster die Nacht verbringen. Dennoch erwies sich das als Ersatzunterkunft dienende „Hotel Alt Erfurt“ aufgrund seiner modernen Einrichtung und Nähe zum Bundesarbeitsgericht als gute Alternative.

Um 16:30 Uhr holten uns Herr Professor Kiel und Frau Claudia Wemheuer, Beisitzende Richterin des sechsten Senats am BAG, ab. Nach einem herzlichen Empfang begannen wir den Spaziergang mit einer Besichtigung der Zitadelle. Das Steigen einer schier endlosen Zahl an Treppenstufen wurde belohnt, da man von dort aus einen großen Teil der Stadt überblicken konnte. Dabei hob Herr Professor Kiel vor allem das Landgericht Erfurt und dessen besondere Architektur hervor. Es handele sich dabei um ein Bauwerk der Neugotik, das mit seiner monumentalen Erscheinung im starken Kontrast zu dem modernen kubischen Baukörper des BAG stehe. Anschließend wurde die historische Altstadt erkundet. Besonders eindrucksvoll war die Krämerbrücke, welche mit ihren 120 Metern Länge die Gera überspannt und zu den bekanntesten Wahrzeichen der Stadt gehört. Dort angekommen, wollte Professor Kiel uns allen Pralinen (sogenannte „Brückentrüffel“) ausgeben. Es stellte sich jedoch heraus, dass wir die Öffnungszeiten um 2 Minuten verpassten, so dass es zunächst so schien, als wären uns die Pralinen verwehrt. Jedoch gelang es dem in juristischer Überzeugungskunst geschulten Herrn Professor Kiel, die Verkäuferin doch noch zum Verkauf der Pralinen zu überreden, die von uns darauffolgend ausgiebig verköstigt wurden.

Der Stadtrundgang endete mit einem gemeinsamen Abendessen beim Italiener „Classico“ am Fuße der Zitadelle. Das Restaurant glänzte mit einer breiten Auswahl an Speisen wie Pizza, Pasta und Meeresfrüchten, so dass sich für jeden Geschmack das passende Gericht finden ließ. Während des Essens unterhielten wir uns angeregt mit Herrn Professor Kiel und Frau Wemheuer über ihren Werdegang und die Arbeit als Richter am BAG. Gegen 21 Uhr endete das Abendessen in geselliger Runde und unsere Gruppe teilte sich in zwei kleinere Gruppen auf. Eine der Gruppen verbrachte den Abend in einem ausgewählten Biergarten, während die andere vor dem Hotel an den dort vorgesehene Sitzmöglichkeiten den Abend ausklingen ließ.

Am nächsten Morgen machten wir uns nach einem reichhaltigen Frühstück auf den Weg zum Gericht, das aufgrund der Lage des Hotels fußläufig in zehn Minuten zu erreichen war. Dort fanden zwei Verhandlungen des zweiten Senats des BAG statt. Nach unserer Ankunft nahmen wir im Sitzungssaal Platz und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin klärte uns in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die anstehenden Verhandlungen auf.

Das erste Verfahren hatte eine Kündigungsschutzklage eines GmbH-Geschäftsführers zum Gegenstand. Dieser wurde von der GmbH zunächst als Geschäftsführer abberufen und einen Monat später gänzlich entlassen. In dem Verfahren stellte sich die Frage, ob der Kündigungsschutz nach dem KSchG griff oder das KSchG wegen § 14 I Nr.1 KSchG nicht anwendbar war. Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei, müsste die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (vgl. § 1 I KSchG). Daran anknüpfend galt es zu klären, ob der Geschäftsführer nur als Geschäftsführer eingestellt war oder darüber hinaus auch als klassischer Arbeitnehmer. Im Laufe der Verhandlung ergab sich jedoch, dass die Beklagte aufgrund einer Klausel des Beschäftigungsvertrages berechtigt war, dem Geschäftsführer auch nach dessen Abberufung aus der entsprechenden Position kraft ihres Direktionsrechts anderweitige Tätigkeiten zuzuweisen. 

Im Zweiten Verfahren wurde ebenfalls über eine Kündigungsschutzklage verhandelt. Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte vom 11.07.2024 bis zum 10.07.2027 in einem Schreiben für vier Zeiträume Elternzeit beantragt. Zunächst stimmte die Beklagte dem Antrag des Klägers zu. Nach Anhörung des Personalrats sprach sie allerdings die ordentliche Kündigung am 9. Oktober 2024 aus. Zu der Zeit befand sich der Kläger nicht mehr in Elternzeit, jedoch war ihm für den Zeitraum ab dem 11. November 2024 eine weitere Elternzeit bewilligt worden. Zentrale Rechtsfrage war damit, ob die Kündigung nach § 134 BGB i.V.m. § 18 I 2 Nr. 1 BEEG unwirksam ist und damit zusammenhängend, ob der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG für jeden der bewilligten Zeitabschnitte gilt oder lediglich für den ersten. 

Nach den beiden Verhandlungen, die vom Vorsitzenden Richter des zweiten Senats des BAG, Herrn Klose, geleitet wurden, zog sich der Senat in die Besprechungsräume zurück. Währenddessen begann unsere Führung durch das BAG, die wir jedoch wegen der anstehenden Urteilsverkündungen unterbrachen. Wir begaben uns also zügig zu dem Sitzungssaal zurück. Das BAG entschied im Rahmen des ersten Verfahrens, dass § 14 I Nr.1 KSchG nicht anwendbar sei, sodass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Im anderen Verfahren befand das Gericht, der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gelte für jeden der bewilligten Zeitabschnitte, sodass die Kündigung nach § 134 BGB i.V.m. § 18 I 2 Nr. 1 BEEG unwirksam sei. 

Unmittelbar danach wurde die Führung fortgesetzt und wir erkundeten die Bibliothek, die großen Konferenzräume und den Dachgarten. Hierbei wurde uns ausführlich über die Architektur und Bauweise des Gerichtsgebäudes vorgetragen. Später zeigte uns Herr Professor Kiel sein Büro und berichtete über seinen Arbeitsalltag sowie die Zusammenarbeit im Senat. Im Anschluss daran besichtigten wir die Präsidentengalerie, in der Gemälde der ehemaligen Präsidenten sowie anderer ausgeschiedener Amtsträger hingen, zu denen uns Professor Kiel angeregt unterhaltsame Anekdoten erzählte.

Der Abschluss des Ausflugs bildete ein gemeinsames Mittagsessen im „Casino“, der Mensa des BAG. Für das Mittagessen konnte zwischen Soljanka, Bratwurst und einem Salatteller gewählt werden. Zusätzlich stellte uns die Bedienung freundlicherweise einen alkoholfreien Wein zur Verfügung. Während des Essens konnten wir nochmals gemeinsam den Ausflug Revue passieren lassen und Fragen stellen. Nach der Mahlzeit verabschiedeten wir uns von Herrn Professor Kiel und machten uns auf den Weg zurück zum Hauptbahnhof. Von dort aus reisten wir um 15 Uhr aus Erfurt ab.

Zuletzt möchte ich noch einmal die Möglichkeit nutzen, um mich im Namen sämtlicher Teilnehmenden bei Herrn Professor Kiel für die Exkursion nach Erfurt zu bedanken. Durch seine sympathische und engagierte Art hat er uns mit diesem Ausflug inspiriert und fasziniert. Er ermöglichte uns allen einen abwechslungsreichen und gelungenen Besuch von Erfurt und dem Bundesarbeitsgericht, der nachhaltig in Erinnerung bleiben wird.

Verfasst von Mathis Wemheuer. 

Über den Schwerpunktbereich 2

Der Schwerpunkt „Arbeit, Unternehmen, Soziales“ befasst sich mit der rechtlichen Ordnung zentraler Bereiche unseres Wirtschafts- und Arbeitslebens. Informationen zu den Inhalten und zum Ablauf finden Sie hier.

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