Am 12. Mai 2026 fand erneut eine Veranstaltung im Rahmen der Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ in hybrider Form statt. Hierzu hatte der Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Petra Buck-Heeb) zusammen mit dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS) eingeladen.
Dieses Mal konnte Frau Rechtsanwältin Marieke Mattern gewonnen werden. Frau Mattern ist seit 2024 Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Krafczyk und Partner in Hannover. Seit ihrer Zulassung zur Anwaltschaft Anfang 2022 berät sie nationale und internationale Mandanten zu sämtlichen Fragestellungen des Gewerblichen Rechtsschutzes, IT-Rechts sowie des Datenschutzes. Vor ihrem Wechsel zu Dr. Krafczyk und Partner war sie im Fachbereich Digital Law und Litigation & Dispute Resolution bei einer Big Four-Gesellschaft in Hannover tätig.
Der Vortrag gab insgesamt einen Überblick über die wesentlichen Aspekte, die in der Praxis bei Verträgen über die Nutzung von Künstlicher Intelligenz aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind. Wesentliche Themenfelder des Vortrags waren die Einräumung von Nutzungsrechten, die Haftung für Schäden und Mängel sowie der Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen.
Bei der Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten wurde zwischen den KI- Funktionen und den KI-Inhalten unterschieden. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch eine Open-Source-Lizenz, eine proprietäre Lizenz oder ein Hybridmodell. Thematisiert wurde insbesondere der Aspekt der vertraglichen Nutzungsuntersagung (z.B. Reverse-Engineering, Prompt-Injection). Bzgl. KI-generierten Inhalten besteht dagegen die Problematik, dass hier grundsätzlich kein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist, sodass eine Einräumung von Nutzungsrechten nicht möglich ist. Insofern erfolgt eine Lösung durch vertragliche Regelungen, wie etwa die Beschränkung der kommerziellen Nutzung, wodurch Haftungsrisiken reduziert werden können. Auch Überprüfungspflichten hinsichtlich des Outputs oder Kennzeichnungspflichten können vertraglich vorgesehen werden.
Im Hinblick auf die Haftung ging Frau Mattern auf das Produkthaftungsrecht und die neue Produkthaftungsrichtlinie ein. Nach § 1 ProdHG wird verschuldensunabhängig und vertraglich nicht abdingbar für Fehler gehaftet. Als Problem wurde jedoch die verschuldensabhängige Haftung für Pflichtverletzungen bei KI-Nutzungen gesehen. Dabei ist auf die letzte kausale menschliche Handlung, die zu einem Fehlverhalten des KI-Systems führt, abzustellen. Insofern besteht jedoch die Schwierigkeit der Undurchsichtigkeit („Blackbox“-Problem). Die rechtlichen Unsicherheiten lassen sich über eine vertragliche Lösung auffangen. In einem Vertrag können im Einzelfall insbesondere die Beweislastverteilung, Überwachungs- und Kontrollpflichten, Protokoll- und Meldepflichten, eine Haftungsbeschränkung oder die Freistellung von Ansprüchen Dritter geregelt werden.
Eingegangen wurde auch auf das Gewährleistungsrecht in Bezug auf die Mängelhaftung. Auch hier bieten sich zur Abgrenzung oder bei Gesetzeslücken ergänzende vertragliche Regelungen an, wie etwa eine konkrete Leistungsbeschreibung oder die Regelung der Verantwortlichkeit für die Herkunft und Qualität von Trainings- und Testdaten. Auch der Datenschutz ist regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Regelung.
Hier können etwa klare Abgrenzungen der Verantwortlichkeiten vorgenommen werden oder vertragliche Klarstellungen zum Zweckumfang, den Betroffenenrechten, der Zuständigkeit für Informationspflichten usw. erfolgen. Es kann sich auch ein deklaratorischer Hinweis auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben anbieten oder ein vertragliches Verarbeitungsverbot für bestimmte Datenkategorien.
Eingegangen wurde auch auf den Geschäftsgeheimnisschutz. Hingewiesen wurde darauf, dass das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz nicht automatisch greift, sondern lediglich bei aktiven, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Angesprochen wurden die Möglichkeiten der vertraglichen Absicherung sowohl für den Anbieter als auch den Nutzer.
An den Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an. Unter anderem ging es um die Frage, wie eine vertragliche Absicherung angesichts der Änderung von Rechtsprechung und Regulierung möglich sein und wie sichergestellt werden kann, dass die KI-Vertragsklauseln überprüft werden und gegebenenfalls angepasst werden können. Die Referentin beantwortete zudem zahlreiche urheberrechtsbezogene Fragen.
Über die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“
Nähere Informationen über die Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ sowie weitere Rückblicke auf vergangene Veranstaltungen finden Sie hier.
Über das Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS)
Das Institut wurde im Herbst 2017 gegründet und steht für eine interdisziplinäre, nationale und internationale Forschung in verschiedenen Bereichen automatisierter Systeme. Die Forschungsbereiche lassen sich in Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie Medizin unterteilen. Das Institut bringt sowohl Wissenschaftler als auch Praktiker zusammen und ist nicht nur in der Forschung aktiv, sondern auch in der Lehre.
Informationen zu aktuellen Veranstaltungen finden sich stets auf www.rifas.de.