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Verlängerung der Regelstudienzeit: Auswirkungen auf Zwischenprüfungs- und Freischussfrist

Verlängerung der Regelstudienzeit: Auswirkungen auf Zwischenprüfungs- und Freischussfrist

© Juristische Fakultät Hannover

Wie das Präsidium der Leibniz Universität Hannover vor einigen Tagen in einer Rundmail bekannt gegeben hat, hat der Niedersächsische Landtag beschlossen, die Regelstudienzeit um ein weiteres Semester anzuheben.

Details zu den Auswirkungen auf Langzeitstudiengebühren und Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finden Sie im zentralen Corona-FAQ der Universität.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen darüber, welche Auswirkungen dieser Beschluss auf das Studium der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) hat:

1. Hat die Verlängerung der Regelstudienzeit Auswirkungen auf die Zwischenprüfungsfrist und die Freischussfrist?

Nein, die Anhebung der Regelstudienzeit hat keine Auswirkungen auf die Zwischenprüfungsfrist und die Freischussfrist, da sich diese Fristen jeweils aus anderen Rechtsgrundlagen als die Regelstudienzeit ergeben.

Die Zwischenprüfungsfrist ergibt sich aus § 1 II der Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO). Eine Entscheidung über eine Änderung dieser Ordnung trifft der Fakultätsrat.

Gemäß § 5 Abs. 5 ZwPrO bleibt das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der Zwischenprüfungsfrist unberücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist um ein Semester für alle Studierenden, die sich im Sommersemester 2020 in der Zwischenprüfung befunden haben. Leistungen, die im Sommersemester 2020 erbracht wurden, können aber ganz regulär in die Zwischenprüfung eingebracht werden.

Auf Studierende, die erst im Wintersemester 2020/2021 zur Zwischenprüfung zugelassen wurden (Anm.: Die Zulassung erfolgt in der Regel automatisch mit der Immatrikulation, § 7 ZwPrO), hat die Regelung des § 5 Abs. 5 ZwPrO keine Auswirkungen.

2. Ist eine Nichtberücksichtigung des Wintersemesters 2020/2021 und/oder des Sommersemesters 2021 bei der Zwischenprüfungsfrist geplant?

Nein, derzeit gibt es keine Planungen, weitere Semester für die Berechnung der Zwischenprüfungsfrist unberücksichtigt zu lassen. Sollte sich daran etwas ändern, werden wir Sie darüber natürlich informieren.

3. Welche Semester werden für die Freischussfrist nicht berücksichtigt?

Das Justizministerium hat bekanntgegeben, dass sowohl das Sommersemester 2020, als auch das Wintersemester 2020/2021 bei der Berechnung der Freischussfrist nicht berücksichtigt werden (§ 17 Nr. 5 NJAVO).

Für das Sommersemester 2021 liegt eine solche Entscheidung bislang nicht vor.

4. An welchen Prüfungsleistungen kann ich durch die Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist zusätzlich teilnehmen?

Durch die Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist wird eine Teilnahme an allen Klausuren, Zusatzklausuren und Hausarbeiten ermöglicht, die in dem zusätzlichen Semester angeboten werden. Dies gilt auch für solche Klausuren, für die normalerweise nur Erstsemesterstudierende zugelassen sind (Grundkurs BGB I und II sowie Grundkurs Strafrecht I).

Hinweis: Die Zusatzklausuren im Grundkurs Strafrecht I-III gehören organisatorisch zu dem Semester, in dem das Fach gelesen wurde, auch wenn diese terminlich häufig erst zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angeboten werden. Für die Zusatzklausuren im Sachenrecht gilt dies nicht, diese gehören immer zum auf die Vorlesungen Sachenrecht I und II folgenden Semester.

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