Redaktionelle Leitsätze:
- Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es unterliegt gem. Art. 5 Abs. 2 GG insb. den Schranken der allgemeinen Gesetze sowie dem Recht der persönlichen Ehre.
- Diese Schranke wird von § 188 StGB konkretisiert. Dessen Anwendungsbereich wird seinerseits durch eine verfassungskonforme Auslegung der Tatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung sowie durch die im Rahmen des § 193 StGB erforderliche Güter- und Interessenabwägung begrenzt.
- Da der Vergleich des Beitrags mit dem Originalbild zeigt, dass das dort dargestellte, authentisch wirkende Geschehen tatsächlich nicht stattgefunden hat, handelt es sich bei dem veröffentlichten Post um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung i.S.d. § 187 StGB.
- Für die rechtliche Einordnung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das persönliche Verständnis der Betroffenen entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Sinngehalt, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.
- Von unwahren Tatsachenbehauptungen geht regelmäßig die Gefahr aus, dass sie sich – insb. im Internet – unkontrolliert verbreiten und das Vertrauen in die Integrität der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigen.
- Wenn ein satirischer oder künstlerischer Charakter des Posts für einen unvoreingenommenen und verständigen Betrachter nicht erkennbar ist, ist auch die Kunstfreiheit nicht einschlägig.