Redaktionelle Leitsätze:
- Auch nach dem Ende eines Bewegungsvorgangs kann ein Kfz weiterhin als in Betrieb i.S.d. § 7 I StVG gelten. Ob ein stehendes Fahrzeug – unabhängig davon, ob es parkt oder nur hält – noch in Betrieb ist, hängt davon ab, ob ein Bezug zum Verkehr fortbesteht.
- Solange das Fahrzeug im Rahmen des Verkehrsgeschehens noch eine Gefahr darstellt, gilt es als in Betrieb. Weder die Dauer des Stillstands noch dessen Zweck sind dabei entscheidend. Gleiches gilt für die Art der Verkehrsfläche. Erst wenn das Kfz ordnungsgemäß abgestellt ist, sich in vollständiger Betriebsruhe befindet und außerhalb der für den Verkehr relevanten öffentlichen oder privaten Flächen steht, sodass keine gefahrrelevanten Auswirkungen mehr bestehen, ist der Betrieb beendet.
- Beim Rückwärtsfahren bestehen wegen der eingeschränkten Sicht deutlich höhere Risiken als beim Vorwärtsfahren. Daher verpflichtet § 9 Abs. 5 StVO dazu, sich beim Rückwärtsfahren gegebenenfalls einweisen zu lassen.
- Wenn es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz handelt, findet die StVO Anwendung. Nach § 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr stets Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – soweit unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Ein Verkehrsteilnehmer parkt nicht rücksichtsvoll, wenn seine Parkweise dazu führt, dass andere über eine Strecke von etwa 30 Metern rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil aus der eigentlich vorgesehenen Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns eine Sackgasse entsteht.
- Das rücksichtslose Verhalten eines Dritten rechtfertigt es nicht, sich ebenso rücksichtslos zu verhalten.