AG München, Urteil vom 12.08.2025 – 283 C 4126/25

Ein Patient haftet nicht für eine Beschädigung eines Zahnarztstuhls, wenn sich der Patient lediglich in üblicher Weise auf dem Stuhl positioniert hat, um eine bequeme Sitzhaltung einzunehmen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Es kann dahinstehen, ob das Eigentum am Stuhl durch die Bewegung des Patienten verletzt wurde oder ob die Beschädigung vielmehr auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen ist, wenn es bereits an einem Verschulden des Patienten fehlt.
  2. Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn sich der Patient lediglich in üblicher Weise auf dem Stuhl positioniert hat, um eine bequeme Sitzhaltung einzunehmen. Dies gilt insb. dann, wenn die Bewegung weder ungewöhnlich noch besonders ruckartig erfolgte.
  3. Auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern ist davon auszugehen, dass der vom Zahnarzt zur Behandlung bereitgestellte Stuhl für den Patienten geeignet ist und die üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält.
  4. Eine gesteigerte Vorsicht würde zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt überschreiten.

Pressemitteilung frei zugänglich.