Redaktionelle Leitsätze:
- § 833 BGB begründet nicht nur eine Tierhalterhaftung für unmittelbare Verletzungen durch das Tier, sondern eine Gefährdungshaftung. Diese greift bereits ein, wenn die Rechtsgutsverletzung zumindest auch auf der Verwirklichung einer spezifischen, typischen Tiergefahr beruht. Ein mittelbarer Ursachenzusammenhang genügt.
- Eine solche typische Tiergefahr liegt vor, wenn sich ein der tierischen Natur entsprechendes, selbständiges und unberechenbares Verhalten verwirklicht.
- Eine solche Tiergefahr verwirklicht sich, wenn zwischen zwei Hunden eine Rangelei stattfindet. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirken.
- Unerheblich ist, welcher Hund die Auseinandersetzung begonnen hat. Bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes einwirkenden Reize können eine mitursächliche Tiergefahr begründen.
- Die Klägerin muss sich die von ihrem eigenen Hund ausgehende, mitursächliche Tiergefahr gem. § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich danach, in welchem Gewicht sich die jeweiligen Tiergefahren im Verhältnis zueinander ausgewirkt haben.
- Das gleichzeitige Führen zweier großer Hunde begründet eine erhöhte Rudeldynamik, sodass die spezifische Tiergefahr auf der Seite der Halterin von zwei Hunden überwiegt.