BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26

Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein Verkehrsraum ist im Sinne der §§ 315b ff. StGB öffentlich, wenn er unabhängig von Widmung und Eigentumsverhältnissen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von jedermann oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe genutzt werden kann und tatsächlich so genutzt wird.
  2. Ein Parkhaus verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum nicht dadurch, dass die Ausfahrt für kurze Zeit gesperrt wird, während die Einfahrt und die übrigen Verkehrsflächen weiterhin benutzbar bleiben.
  3. Das Fahren innerhalb eines öffentlichen Parkhauses, einschließlich der Fahrt vom Stellplatz zur Ausfahrt und des anschließenden Zurücksetzens auf einen Parkplatz, stellt ein Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 316 StGB dar.

Beschluss frei zugänglich.

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Jan Kronshagen finden Sie bei der Hanover Law Review.