Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Verkehrsraum ist im Sinne der §§ 315b ff. StGB öffentlich, wenn er unabhängig von Widmung und Eigentumsverhältnissen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von jedermann oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe genutzt werden kann und tatsächlich so genutzt wird.
- Ein Parkhaus verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Verkehrsraum nicht dadurch, dass die Ausfahrt für kurze Zeit gesperrt wird, während die Einfahrt und die übrigen Verkehrsflächen weiterhin benutzbar bleiben.
- Das Fahren innerhalb eines öffentlichen Parkhauses, einschließlich der Fahrt vom Stellplatz zur Ausfahrt und des anschließenden Zurücksetzens auf einen Parkplatz, stellt ein Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 316 StGB dar.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Jan Kronshagen finden Sie bei der Hanover Law Review.