Redaktionelle Leitsätze:
- § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsalternativen (Missbrauchs- und Treubruchstatbestand), die beide eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht voraussetzen. Diese Pflicht muss über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten hinausgehen und dem Täter darüber hinaus eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum belassen.
- Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt nur vor, wenn sie eine mitbestimmende, nicht lediglich beiläufige Pflicht darstellt.
- Ein genereller Ausschluss einer Vermögensbetreuungspflicht für bestimmte Tätigkeiten – etwa als Putzkraft – besteht nicht. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächlich eingeräumten Befugnisse und getroffenen Absprachen.
- Die Überlassung einer Debitkarte samt PIN kann eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begründen. Wird der Täter dadurch faktisch einem Bevollmächtigten gleichgestellt und zur fremdnützigen Verwendung (z. B. Einkäufe, Bargeldabhebungen für den Berechtigten) ermächtigt, entsteht eine entsprechende Treuepflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
- Der Missbrauch einer solchen Befugnis erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB. Insbesondere die unbefugte Abhebung von Geldern im Rahmen einer fremdnützigen Bankvollmacht stellt einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht dar.