BayObLG, Beschluss vom 21.10.2025 – 206 StR 289/25

Eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch Aushändigung von Karte und PIN für ein Bankkonto zur Nutzung auch im Interesse der geschädigten Auftraggeberin liegt jedenfalls dann vor, wenn dem ein jahrzehntelanges Vertrauensverhältnis zu Grunde lag und der Beauftragten genug Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen verblieb.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsalternativen (Missbrauchs- und Treubruchstatbestand), die beide eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht voraussetzen. Diese Pflicht muss über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten hinausgehen und dem Täter darüber hinaus eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum belassen.
  2. Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt nur vor, wenn sie eine mitbestimmende, nicht lediglich beiläufige Pflicht darstellt.
  3. Ein genereller Ausschluss einer Vermögensbetreuungspflicht für bestimmte Tätigkeiten – etwa als Putzkraft – besteht nicht. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächlich eingeräumten Befugnisse und getroffenen Absprachen.
  4. Die Überlassung einer Debitkarte samt PIN kann eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begründen. Wird der Täter dadurch faktisch einem Bevollmächtigten gleichgestellt und zur fremdnützigen Verwendung (z. B. Einkäufe, Bargeldabhebungen für den Berechtigten) ermächtigt, entsteht eine entsprechende Treuepflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
  5. Der Missbrauch einer solchen Befugnis erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB. Insbesondere die unbefugte Abhebung von Geldern im Rahmen einer fremdnützigen Bankvollmacht stellt einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht dar.