BGH, Beschluss vom 07.05.2024 – 4 StR 82/24

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann auch erfüllt sein, wenn die Außeneinwirkung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr verkehrsspezifischer Natur führt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Anordnung einer Maßregel (vgl. § 63 StGB) ist nur zulässig, wenn der Täter ausschließlich aufgrund fehlender Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann.
  2. Diese ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Täter wirksam vom Versuch zurückgetreten ist, denn der Entschluss, die Tat nicht zu vollenden oder den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs zu verhindern, lässt das Verhalten des Täters nicht mehr als besonders gefährlich erscheinen.
  3. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter im Zeitpunkt des Rücktritts schuldunfähig war.
  4. Die Vollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt nur dann vor, wenn die Tathandlung - wie der Wurf einer Gehwegplatte - über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus eine kritische Verkehrslage herbeigeführt hat, in der eines der geschützten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ derart gefährdet war, dass sein Ausbleiben allein vom Zufall abhing.
  5. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann dabei auch erfüllt sein, wenn die Außeneinwirkung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr – etwa in Gestalt einer Beschädigung des Pkw – führt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gefahr verkehrsspezifischer Natur ist.
  6. Dies erfordert, dass die Gefahrenverursachung zumindest auch auf der Wirkung der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte, also der Dynamik des Straßenverkehrs, beruht.

Beschluss frei zugänglich.