Redaktionelle Leitsätze:
- Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht zur umfassenden Sorge für ihr minderjähriges Kind, einschließlich der Aufsichtspflicht gem. § 1631 Abs. 1 BGB. Diese dient sowohl dem Schutz des Kindes selbst als auch dem Schutz Dritter vor Schäden (§ 832 BGB).
- Sorgeberechtigte Eltern trifft eine strafrechtliche Garantenstellung. Sie sind sowohl zur Fürsorge als auch zur Sicherung verpflichtet, wobei diese Pflichten grundsätzlich unabhängig von der Intensität der familiären Beziehung bestehen, insbesondere bei faktischem Zusammenleben.
- Die Garantenpflicht endet nicht mit Eintritt der Strafmündigkeit des Kindes. Sie besteht bis zur Volljährigkeit fort, unabhängig davon, ob die Eltern ihre tatsächliche Einflussmöglichkeit effektiv ausüben können.
- Das Maß der elterlichen Aufsichtspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind vor allem Alter, Persönlichkeit und Lebensumstände des Kindes sowie die konkreten Gefahrenlagen.
- Eltern müssen nur solche Maßnahmen ergreifen, die verständige Eltern für erforderlich halten würden; ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten besteht keine Pflicht zur lückenlosen Überwachung, etwa bei altersgerechter unbeaufsichtigter Freizeitgestaltung.