BGH, Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 412/25

§ 24 Abs. 2 StGB erfasst auch Fälle, in denen bei einem unbeendeten Versuch die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 24 Abs. 2 StGB erfasst auch Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten bei einem unbeendeten Versuch einvernehmlich von einer weiteren Tatausführung absehen, obwohl ihnen die Herbeiführung des Taterfolgs noch möglich wäre.
  2. Dabei ist ein aktives, auf die Erfolgsabwendung gerichtetes Tun nicht zwingend erforderlich.
  3. Vielmehr genügt unter diesen Voraussetzungen bereits das bloße Unterlassen des Weiterhandelns, um eine Erfolgsverhinderung i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB anzunehmen.

Beschluss frei zugänglich.