Redaktionelle Leitsätze:
- § 24 Abs. 2 StGB erfasst auch Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten bei einem unbeendeten Versuch einvernehmlich von einer weiteren Tatausführung absehen, obwohl ihnen die Herbeiführung des Taterfolgs noch möglich wäre.
- Dabei ist ein aktives, auf die Erfolgsabwendung gerichtetes Tun nicht zwingend erforderlich.
- Vielmehr genügt unter diesen Voraussetzungen bereits das bloße Unterlassen des Weiterhandelns, um eine Erfolgsverhinderung i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB anzunehmen.