BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24

Das sogenannte Cardsharing begründet keinen Vermögensschaden i.S.d. § 263a StGB beim Pay-TV-Anbieter.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Computerbetrug i.S.d. § 263a StGB ist – ebenso wie der Betrug – ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht die Information oder Kommunikation als solche und auch nicht die allgemeine Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen, sondern ausschließlich das Vermögen.
  2. Eine unbefugte Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang ist nach § 263a StGB nur dann strafbar, wenn der betreffende, vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
  3. Durch den unbefugten Abruf von Programminhalten durch sog. Cardsharing-Kunden wird jedoch kein Vermögenswert unmittelbar aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters ausgeschieden.
  4. Zwar werden die Programminhalte in Form eines „entschlüsselten Datenstroms“ des Pay-TV-Anbieters unbefugt an Dritte weitergegeben.  Der Anbieter wird jedoch weder daran gehindert, neue Abonnementverträge abzuschließen, noch wird die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ggü. bestehenden Kunden beeinträchtigt.
  5. Die entschlüsselten Programminhalte als "vermögenswertes Gut" werden durch den illegalen Abruf ebenfalls nicht unmittelbar entwertet. 
  6. Das gezielte Abwerben eines festen Kundenstamms eines Kaufmanns kann eine konkrete Vermögensminderung begründen. Demgegenüber liegt kein Vermögensschaden vor, wenn lediglich Geschäftsabschlüsse mit bloßen Gelegenheitskunden vereitelt werden.

Beschluss frei zugänglich.