Redaktionelle Leitsätze:
- Der Computerbetrug i.S.d. § 263a StGB ist – ebenso wie der Betrug – ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht die Information oder Kommunikation als solche und auch nicht die allgemeine Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen, sondern ausschließlich das Vermögen.
- Eine unbefugte Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang ist nach § 263a StGB nur dann strafbar, wenn der betreffende, vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
- Durch den unbefugten Abruf von Programminhalten durch sog. Cardsharing-Kunden wird jedoch kein Vermögenswert unmittelbar aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters ausgeschieden.
- Zwar werden die Programminhalte in Form eines „entschlüsselten Datenstroms“ des Pay-TV-Anbieters unbefugt an Dritte weitergegeben. Der Anbieter wird jedoch weder daran gehindert, neue Abonnementverträge abzuschließen, noch wird die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ggü. bestehenden Kunden beeinträchtigt.
- Die entschlüsselten Programminhalte als "vermögenswertes Gut" werden durch den illegalen Abruf ebenfalls nicht unmittelbar entwertet.
- Das gezielte Abwerben eines festen Kundenstamms eines Kaufmanns kann eine konkrete Vermögensminderung begründen. Demgegenüber liegt kein Vermögensschaden vor, wenn lediglich Geschäftsabschlüsse mit bloßen Gelegenheitskunden vereitelt werden.