BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – 6 StR 168/25

Das Versenden des Ausdrucks einer E-Mail erfüllt die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nicht, wenn der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das Versenden des Ausdrucks einer E-Mail stellt keine Urkundenfälschung dar, wenn der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag.
  2. Mit der Eingabe der Nachricht in das Kontaktformular einer Internetseite wird jedoch eine beweiserhebliche Gedankenerklärung abgegeben, die in Form von Daten verkörpert ist und einen Dritten als vermeintlichen Aussteller erscheinen lässt.
  3. Wäre diese Erklärung visuell wahrnehmbar, würde eine unechte Urkunde vorliegen, da über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.

Beschluss frei zugänglich.