BGH, Urteil vom 03.06.2025 – 5 StR 181/25

Eine Strafbarkeit gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Strafbarkeit gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Begehung des Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.
  2. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens erfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels im Rahmen der Nötigungshandlung zur Verwirklichung des Raubtatbestandes.
  3. Erforderlich ist somit, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gezielt als Mittel entweder zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder zur Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen.
  4. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels.

Urteil frei zugänglich.

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