Redaktionelle Leitsätze:
- Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs kann gegen den Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV haben, wenn der Hersteller schuldhaft eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
- Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug nach Eintritt des Schadens, sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung neben den gezogenen Nutzungen auch die aus der Veräußerung erlangten oder bei pflichtgemäßem Verhalten erzielbaren Vorteile zu berücksichtigen.
- Den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs trifft vor dessen Weiterveräußerung die Obliegenheit, den marktgerechten Veräußerungswert in zumutbarer Weise aufzuklären, etwa durch Einholung mehrerer Ankaufsangebote von Kfz-Händlern.
- Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug ohne vorherige Abklärung des Marktwerts zu einem Erlös, der den durchschnittlichen Händlereinkaufspreis erheblich unterschreitet, kann dies einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründen.
- Bei der Bemessung des anzurechnenden Mitverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er bei ordnungsgemäßer Marktwertermittlung stünde. Eine relevante Obliegenheitsverletzung kommt daher regelmäßig nur insoweit in Betracht, als der erzielte Veräußerungserlös den ermittelten durchschnittlichen Händlereinkaufspreis um mehr als 10 % unterschreitet.
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