Redaktionelle Leitsätze:
- Bei einem wucherähnlichen, sittenwidrigen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB erfasst die Nichtigkeit – anders als beim Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB – grds. nur das schuldrechtliche Grundgeschäft, während die abstrakten dinglichen Erfüllungsgeschäfte wirksam bleiben.
- Wird daher ein Grundstückskaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erklärt, bleibt der durch Auflassung und Grundbucheintragung bewirkte Eigentumserwerb des Käufers hiervon unberührt.
- Zwar bildet der Kaufvertrag den Rechtsgrund für den Eigentumserwerb, während die Auflassung gem. §§ 873, 925 BGB lediglich das dingliche Erfüllungsgeschäft darstellt; gerade weil dieses regelmäßig nicht von der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts erfasst wird, ist der Bereicherungsanspruch auf die Rückgängigmachung des Eigentumserwerbs gerichtet. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt somit voraus, dass der Käufer wirksam Eigentum erlangt hat – hierin liegt die „Leistung“, nicht jedoch der Rechtsgrund.
- Erwirbt der Käufer hingegen kein Eigentum, sondern wird lediglich im Grundbuch eingetragen, kann er lediglich eine Buchposition herausgeben; in diesem Fall kann der Verkäufer nach § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.