BGH, Urteil vom 07.11.2025 – V ZR 155/24

Ist allein der Kaufvertrag nichtig, kann der Verkäufer gem. § 812 BGB Rückübereignung verlangen, während ihm, wenn auch das Erfüllungsgeschäft nichtig ist, ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB zusteht.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bei einem wucherähnlichen, sittenwidrigen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB erfasst die Nichtigkeit – anders als beim Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB – grds. nur das schuldrechtliche Grundgeschäft, während die abstrakten dinglichen Erfüllungsgeschäfte wirksam bleiben.
  2. Wird daher ein Grundstückskaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erklärt, bleibt der durch Auflassung und Grundbucheintragung bewirkte Eigentumserwerb des Käufers hiervon unberührt.
  3. Zwar bildet der Kaufvertrag den Rechtsgrund für den Eigentumserwerb, während die Auflassung gem. §§ 873, 925 BGB lediglich das dingliche Erfüllungsgeschäft darstellt; gerade weil dieses regelmäßig nicht von der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts erfasst wird, ist der Bereicherungsanspruch auf die Rückgängigmachung des Eigentumserwerbs gerichtet. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt somit voraus, dass der Käufer wirksam Eigentum erlangt hat – hierin liegt die „Leistung“, nicht jedoch der Rechtsgrund.
  4. Erwirbt der Käufer hingegen kein Eigentum, sondern wird lediglich im Grundbuch eingetragen, kann er lediglich eine Buchposition herausgeben; in diesem Fall kann der Verkäufer nach § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. 

Urteil frei zugänglich.