Redaktionelle Leitsätze:
- Nach § 569 Abs. 2a BGB darf ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
- Der Anwendungsbereich von § 569 Abs. 2a Satz 1 BGB ist dabei umstritten.
- Nach einer Ansicht erfasst § 569 Abs. 2a BGB alle Arten von Sicherheitsleistungen i.S.v. § 551 BGB, mitunter auch eine Bankbürgschaft.
- Nach einer anderen Ansicht ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB berechtigt, wenn der Mieters mit der Leistung einer Barkaution bzw. einer Geldsumme (§ 551 Abs. 2, 3 BGB) in Verzug ist. Dieser Auffassung ist zu folgen.
- Der Wortlaut des § 569 Abs. 2a BGB erlaubt keine eindeutige Schlussfolgerung dahingehend, dass sämtliche Arten von Mietsicherheiten erfasst würden.
- Vielmehr lässt sich der Ausschluss der Bankbürgschaft als Mietsicherheit aus dem Anwendungsbereich der Norm aus dem möglichen Sinngehalt des Gesetzes ableiten.
- Für die Bestimmung der vom § 569 Abs. 2a BGB erfassten Sicherheitsleistungen kann nicht allein auf den Verweis auf § 551 BGB abgestellt werden. Vielmehr ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrags im Verzug sein muss, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
- Unter § 569 Abs. 2a BGB fallen nur solche Mietsicherheiten, die in Form eines (teilbaren) Geldbetrags, also als Geldsumme oder Barkaution, zu leisten sind, obgleich auch eine Bürgschaft durch den Mieter auf einen bestimmten Betrag gestellt wird.