Redaktionelle Leitsätze:
- Der Geschädigte kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für eine zweckmäßige und notwendige Schadensbehebung aufwenden würde.
- Das aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
- War dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich, kann er nur die Kosten ersetzt verlangen, die bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären.
- Der Geschädigte kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die für die tatsächlich erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Schadensbehebung erforderlich waren.
- Auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs ist der Geschädigte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, unter mehreren auf dem örtlich relevanten Markt verfügbaren Tarifen den günstigsten ihm zumutbar zugänglichen Tarif zu wählen.
- Über den Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten sind nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der konkreten Umstände kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
- Die Grundsätze zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko finden auf die Ersatzfähigkeit von den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten keine Anwendung.