Redaktionelle Leitsätze:
- Heimtückisch handelt, wer die zum Tatzeitpunkt bestehende Arg- und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
- Arglos ist ein Opfer, das keinen Angriff erwartet. Wehrlos ist, wer infolge dessen in seiner Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss gerade aus der Arglosigkeit resultieren.
- Ein heimliches Vorgehen ist für heimtückisches Handeln nicht erforderlich.
- Auch bei einem offenen feindseligen Auftreten des Täters kann das Opfer arg- und damit wehrlos sein, wenn zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff keine ausreichende Zeit verbleibt, um wirksame Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Maßgeblich ist die Situation zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs.
- Eine aus früheren Aggressionen oder einer feindseligen Atmosphäre resultierende latente Angst schließt Arglosigkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet hat.
- Bei Opfern, die aufgrund bestehender Konflikte oder früherer Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, entfällt die Arglosigkeit erst dann, wenn ein konkreter Anlass vorliegt, einen unmittelbar bevorstehenden Angriff zu erwarten.
- Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich ist. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Tatumstände sowie der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei die Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland.
- Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen aber regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe. Dies gilt grds. auch dann, wenn der Täter handelt, um einem ihm nahestehenden Tatbeteiligten zu helfen oder ihm zu gefallen.