BGH, Urteil vom 26.06.2026 – V ZR 92/25

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Sperrwirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB hindert den gutgläubigen Erwerb einer abhandengekommenen beweglichen Sache grundsätzlich dauerhaft und wirkt auch gegenüber Zweit- und Dritterwerbern fort, sofern nicht eine der in § 935 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmetatbestände oder ein nicht rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb kraft Ersitzung (§ 937 BGB), Fund (§§ 973 f. BGB) bzw. Verbindung und Vermengung (§§ 946 ff. BGB) vorliegt.
  2. Das Abhandenkommen einer beweglichen Sache i.S.d. § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB endet erst mit der Wiedererlangung des Besitzes durch den Eigentümer. Die Schutzwirkung entfällt erst dann, wenn der Eigentümer erneut die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und damit wieder selbst über die Sache verfügen kann.
  3. Dem § 935 Abs. 1 BGB liegt die Wertung zugrunde, dass der Eigentümer das Risiko einer unberechtigten Verfügung nur bei freiwilliger Besitzaufgabe trägt, während er bei unfreiwilligem Besitzverlust besonderen Schutz genießt.
  4. Ob die Sperrwirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit der Wiedererlangung derselben besitzrechtlichen Position endet, die der Eigentümer vor dem Abhandenkommen innehatte, bedarf keiner Entscheidung, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache zu keinem Zeitpunkt wiedererlangt hat.

Urteil frei zugänglich.