Redaktionelle Leitsätze:
- Der Mieter kann eine Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat.
- Ob die gewinnbringende Untervermietung ein solches Interesse darstellt, ist durch Auslegung der Vorschrift zu bestimmen. § 553 BGB soll dem Mieter die Wohnung bei wesentlichen Änderungen seiner Lebensverhältnisse erhalten, nicht jedoch eine Gewinnerzielung ermöglichen.
- Dieses Verständnis wahrt den angemessenen Ausgleich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen von Mieter und Vermieter. Ein Anspruch auf gewinnbringende Untervermietung besteht daher nicht.
- Zwar ist das Interesse an einer Reduzierung der eigenen Mietkosten berechtigt i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB - unabhängig davon, ob der Mieter auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist. Einnahmen, die über die bloße Kostendeckung hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst. Zugleich werden so Untermieter grds. vor überhöhten Mieten geschützt.