BGH, Urteil vom 29.01.2026 – I ZR 129/25

Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Öffentlich zugängliche Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 19 Abs. 2 AGG).
  2. Werden Anfragen unter nichtdeutschen Namen abgelehnt, während vergleichbare Anfragen unter deutschen Namen erfolgreich sind, stellt dies ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar.
  3. Verwendung falscher Namen oder das Einschalten von Hilfspersonen begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch, solange ernsthafte Bewerbungen vorliegen und nicht lediglich formale Ansprüche konstruiert werden sollen.
  4. Auch Makler unterliegen dem Benachteiligungsverbot und haften eigenständig. Als mit der Mieterauswahl betraute Personen sind sie Adressaten des § 19 Abs. 2 AGG und schulden bei Verstößen Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 AGG, unabhängig von einer möglichen Haftung des Vermieters.
  5. Ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG, Verschulden stets erforderlich ist, kann offenbleiben, wenn zumindest Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt wurde.

Urteil frei zugänglich.