Redaktionelle Leitsätze:
- Öffentlich zugängliche Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 19 Abs. 2 AGG).
- Werden Anfragen unter nichtdeutschen Namen abgelehnt, während vergleichbare Anfragen unter deutschen Namen erfolgreich sind, stellt dies ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar.
- Verwendung falscher Namen oder das Einschalten von Hilfspersonen begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch, solange ernsthafte Bewerbungen vorliegen und nicht lediglich formale Ansprüche konstruiert werden sollen.
- Auch Makler unterliegen dem Benachteiligungsverbot und haften eigenständig. Als mit der Mieterauswahl betraute Personen sind sie Adressaten des § 19 Abs. 2 AGG und schulden bei Verstößen Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 AGG, unabhängig von einer möglichen Haftung des Vermieters.
- Ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG, Verschulden stets erforderlich ist, kann offenbleiben, wenn zumindest Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt wurde.