Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Körperverletzungshandlung erfüllt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn die konkrete Art der Einwirkung im Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine tatsächlich eingetretene Lebensgefahr ist nicht erforderlich.
- Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt bedingter Körperverletzungsvorsatz. Der Täter muss die Umstände kennen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (§ 16 Abs. 1 StGB), sie aber nicht ausdrücklich als lebensgefährlich bewerten. Nach seiner Vorstellung muss die Tat jedoch auf mehr als eine bloße Körperverletzung, nämlich auf eine mögliche Lebensgefährdung, angelegt sein.
- Dass der Angeklagte nur mit streifenden statt mit frontalen Kollisionen rechnete, steht der Zurechnung nicht entgegen, sofern die Abweichung vom tatsächlichen Geschehen unwesentlich ist.
- Das Vertrauen des Angeklagten darauf, dass es mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr nicht zu einem schweren Frontalunfall kommen werde, steht der Annahme des subjektiven Tatbestands nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Angeklagte die Umstände erkannte, die seine Handlung als potenziell lebensgefährlich qualifizierten.
- Für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass ein gefährliches Werkzeug unmittelbar von außen auf den Körper einwirkt. Bei einem Kraftfahrzeug muss die Verletzung durch den Anstoß selbst und den direkten Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper verursacht werden.