Redaktionelle Leitsätze:
- Bei der Bildberichterstattung bestimmen sich Reichweite und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Geschützt ist insbesondere die redaktionelle Freiheit, über Art, Inhalt, Form und Gestaltung eines Presseerzeugnisses zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl und Gestaltung von Bildern; sie sind Teil der Berichterstattung und nehmen an deren verfassungsrechtlichem Schutz teil.
- Dieser Schutz gilt jedoch nicht schrankenlos. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählen insb. §§ 823, 1004 BGB sowie §§ 22, 23 KunstUrhG. Sie gewähren bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Wort- und Bildberichterstattung.
- Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt es den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, wozu auch die Rechte anderer zählen, darunter die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG.
- Bei einer Verurteilung zur Unterlassung von Wortberichterstattung kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG insb. dann vorliegen, wenn entweder der Sinn einer Äußerung fehlerhaft ermittelt wurde oder die presserechtlichen Sorgfaltspflichten – etwa im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung – überspannt worden sind.
- Gerichtliche Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit, wenn sie den Sinn einer beanstandeten Äußerung erkennbar verkennen und darauf ihre rechtliche Bewertung stützen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs; einer Äußerung darf kein Bedeutungsgehalt beigemessen werden, den sie objektiv nicht tragen kann. Maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums.
- Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind zivilgerichtlich geklärt und verfassungsgerichtlich gebilligt. Die hierbei zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit zu bestimmen.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Laura Minneker finden Sie bei der Hanover Law Review.