Redaktionelle Leitsätze:
- Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht der zweitplatzierten Fraktion der Bundestagswahl kein Recht auf den Otto-Wels-Saal zu.
- Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasst nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal.
- Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes begründen keinen Anspruch auf bestimmte Ergebnisse, sondern gewährleisten lediglich die Mitwirkungsmöglichkeiten im Prozess der staatlichen Willensbildung.
- Die Entscheidung des Ältestenrates, der zweitplatzierten Fraktion zwei alternative Säle auf der Fraktionsebene des Bundestages zuzuweisen, verletzt zudem nicht das Recht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung sowie Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT).
- Der Ältestenrat konnte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Zuteilung der Säle durch Mehrheitsbeschluss erfolgt und ein Zugriffsrecht der Fraktionen nach Maßgabe ihrer Stärke nicht besteht.
- Die Auslegung von § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT dahin, dass bei der Saalzuteilung lediglich sicherzustellen ist, dass jede Fraktion einen ihrer Größe angemessenen Raum erhält, ist rechtlich vertretbar. Eine Zuweisung der Säle nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke – etwa in dem Sinne, dass der zweitgrößten Fraktion der zweitgrößte Saal zugewiesen wird – ist keine Voraussetzung für eine gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung.
- Maßgeblich ist vielmehr, dass den Fraktionen die Ausübung der zur Mitwirkung erforderlichen Tätigkeiten, insb. die interne Abstimmung gemeinsamer Positionen, möglich ist. Ist dies gewährleistet, kommt es auf die relative Größe der den anderen Fraktionen zugewiesenen Säle nicht an.