BVerfG, Urteil vom 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20

Bei einer Zusammenkunft ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn sie ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber einem Störungselement ankäme.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst keine Zusammenkunft, die allein darauf ausgerichtet ist, eine andere Versammlung zu stören und nicht der eigenen Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung dient.
  2. Die Absicht, sich im Sinne einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung an einer Versammlung zu beteiligen, steht im Widerspruch zu dem Ziel, eben diese Versammlung zu verhindern.
  3. Eine Betrachtung, die den Schwerpunkt der jeweiligen Blockadeaktion nach ihrem Gesamtbild bestimmen will – ähnlich wie bei sog. „gemischten“ Veranstaltungen – überzeugt nicht.
  4. Im Unterschied zu solchen „gemischten“ Veranstaltungen lässt sich bei Blockadeaktionen eine klare Abgrenzung der tatsächlichen Umstände zwischen dem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung einerseits und der gezielten Störung einer anderen Versammlung andererseits in der Praxis kaum vornehmen.
  5. Auf eine eigenständige Gegendemonstration, die ihrerseits auf die Beeinträchtigung einer anderen Ausgangsversammlung gerichtet ist, sind diese Erwägungen nicht ohne Weiteres übertragbar.
  6. Der Zweck einer solchen Gegendemonstration erschöpft sich regelmäßig nicht in der Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung, sondern besteht typischerweise in der Verfolgung eines eigenen kommunikativen Anliegens.
  7. Zudem schließen sich bei einer eigenständigen Demonstration das gleichzeitige Verfolgen der Absicht, sich an der eigenen Gegendemonstration zu beteiligen, und der Absicht, die andere Ausgangsversammlung zu verhindern, nicht gegenseitig aus.
  8. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet aus, weil der Gesetzgeber die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht vorhergesehen hat und diese Grundrechtseinschränkung für den Gesetzgeber aus einer ex-ante-Perspektive auch nicht hinreichend vorhersehbar war.

Urteil frei zugänglich.